Anwalt Insolvenzberatung

Eine Insolvenzberatung durch einen Anwalt wird immer dann gefordert, wenn eine rechtliche Beratung im Vordergrund steht (RDG). Die wirtschaftliche Insolvenzberatung hingegen muss keinesfalls durch einen Anwalt erfolgen. Lediglich das Streifen bzw. abstrakte Erörtern rechtlicher Dinge im Rahmen einer wirtschaftlichen Beratung, unterfallen daher nicht dem Anwaltsvorbehalt (§ 2 RDG).

 

Immobilien Überschuldung

Die Anzahl der Zwangsversteigerungen von Immobilien in Deutschland ist im Zeitraum von 2006 bis 2014 um rund 40% zurückgegangen. 2006 wurden in der BRD noch rund 53.000 Immobilien zwangsversteigert. Bis 2014 sanken die Immobilien Zwangsversteigerungen letztendlich auf einen Stand von rund 31.000.

In der BRD gibt es permanent rund 3 Mio. überschuldete Haushalte. Trotz dieser nicht gerade geringen Anzahl an überschuldeten Haushalten, gab es in dem Zeitraum von 1999 bis 2014 nur rund 1,2 Mio. Privatverbraucherinsolvenzen.

Anwalt Insolvenzberatung

Unsere über das kaufmännische hinausgehende rechtliche Beratung findet ausschließlich durch die bei uns angegliederten Rechtsanwälte statt (RDG). Zu unserem anwaltlichen Beratungsteam gehören Rechtsanwälte verschiedenster Fachrichtungen. Bei fast allen Fachrichtungen können wir auf unsere weitreichenden Kooperationen zurückgreifen. Insbesondere können zu Beratungsterminen Fachanwälte für Insolvenzrecht und aber auch als Insolvenzverwalter tätige Rechtsanwälte, insofern erforderlich, zugezogen werden. Selbstverständlich gilt dies auch für andere Rechtsgebiete wie z. B. das Strafrecht. Auch hier bestehen selbstverständlich Kooperationen mit entsprechenden Rechtsanwälten und auch Fachanwälten.
Sollte, z. B. wegen einer Grundstücksbefangenheit, die Hilfe eines Notars von Nöten sein, so bestehen selbstverständlich auch insofern langjährige Verbindungen, welche hilfreich genutzt werden können.
Gerne klären wir Sie auch jederzeit persönlich über unser gesamtes Leistungsspektrum auf.

Der BGH zur Prognoseentscheidung der drohenden Zahlungsunfähigkeit

In die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit vorzunehmen ist, sind demnach auch Zahlungspflichten einzubeziehen, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher, aber überwiegend wahrscheinlich sind. Im vom BGH entschiedenen Fall würden die Verbindlichkeiten aus einem Darlehen bereits dann eine drohende Zahlungsunfähigkeit begründen, wenn aufgrund gegebener Umstände überwiegend wahrscheinlich sei, dass eine Fälligstellung im Prognosezeitraum erfolgen werde und dann eine ausreichende Liquidität nicht mehr zur Verfügung stehen würde. In die Prognose, die bei der Prüfung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit anzustellen ist, müsse die gesamte Finanzlage bis zur Fälligkeit aller bestehenden Verbindlichkeiten einbezogen werden.
Ein Insolvenzantrag, welcher sich auf drohende Zahlungsunfähigkeit stützt, hat mithin die genannten Parameter berücksichtigend einzustellen. Unterm Strich erweitert es die Möglichkeit der Insolvenzantragstellung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Dies ist auch unbedenklich, da die drohende Zahlungsunfähigkeit nur bei einem Eigeninsolvenzantrag zum Zuge kommen kann, sie mithin Dritte nicht einwenden können (§ 18 InsO).

 

Neues zum Verbraucherinsolvenzrecht

Verbraucherentschuldung im Wege des Insolvenzplanverfahrens

Zum 01.07.2014 sind neue Regeln zum Insolvenzrecht in Kraft getreten. Damit stehen ab diesem Zeitpunkt endlich auch Verbrauchern die gleichen Sanierungsinstrumente zur Verfügung, wie Unternehmern und Selbstständigen. Dies eröffnet die Möglichkeit sich recht kurzfristig von den Schulden befreien zu können.
Allerdings ist die entscheidende Regelung des neuen Gesetzes dabei nicht die viel diskutierte Verkürzung der Restschuldbefreiung von 6 auf 3 Jahre, wenn der Schuldner 35% seiner Schulden -nebst Verfahrenskosten- ausgleicht. Es geht vielmehr um die eher versteckte Regelung, dass jetzt auch für Verbraucher das Insolvenzplanverfahren anwendbar ist, welches bisher nur für Unternehmen und Selbständige galt.

Die 35%-Regelung

Eine verkürzte Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren, statt bislang nach 6 Jahren, ist nur möglich, wenn der Schuldner 35% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten begleichen kann. Zusammen mit den Verfahrenskosten muss er dann mithin insgesamt rund 45% der Schuldsumme aufbringen. Im Ergebnis dürfte für den ganz überwiegenden Teil der Schuldner eine verkürzte Restschuldbefreiung daher kaum in Betracht kommen bzw. keinen Sinn machen, weil sie entweder diesen hohen Anteil zur Gläubigerbefriedigung nicht aufbringen können oder wenn sie ihn doch zahlen können, es für sie regelmäßig möglich ist, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erreichen, ohne dass sie noch ein Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen müssen.

Das Insolvenzplanverfahren für Verbraucher

Die gute Nachricht für Verbraucher ist mithin, dass sich nach dem jetzigen Insolvenzrecht nunmehr auch mithilfe des Insolvenzplanverfahrens entschulden können. Dieses Verfahren, dass bisher lediglich Selbstständigen und Unternehmen zur Verfügung stand, bietet die Möglichkeit einer Schuldenbereinigung bereits innerhalb kürzester Zeit. Es handelt sich dabei um ein Verfahren, dass sich bei Unternehmern und Selbstständigen, seit Anbeginn der Insolvenzordnung, als Möglichkeit zur kurzfristigen Schuldbefreiung etabliert hat und mittlerweile daher bei den meisten mit dem Insolvenzrecht befassten Beratern quasi zum Tagesgeschäft gehört.
Mit dem Insolvenzplanverfahren haben Verbraucher damit erstmals eine echte Handhabe gegen Ihre Gläubiger, da sie bei einer intelligenten Gruppenbildung die Planannahme quasi erzwingen- und mithin eine Schuldbefreiung sofort mit der Annahme des Plans erreichen können. Mit der Annahme des Insolvenzplans werden sie unmittelbar und mit sofortiger Wirkung von den Forderungen befreit. Voraussetzung dafür ist, dass die Schuldner ihren Gläubigern im Insolvenzplan wenigstens so viel zur Tilgung anbieten, wie sie in einem normalen Insolvenzverfahren bekommen würden. Das heißt, je geringer das derzeitig pfändbare Vermögen ist, desto weniger müssen sie den Gläubigern anbieten, um die Annahme des Insolvenzplans zu erreichen.
Im Ergebnis sind daher regelmäßig wesentlich geringere Zahlungen an die Gläubiger erforderlich, als die oben genannten 35%, sodass der Insolvenzplan nicht nur deutlich schneller, sondern unterm Strich auch letztendlich wesentlich günstiger ist.

Außergerichtliche Einigungen sind auf dem Vormarsch

Ein weiterer entscheidender Vorteil des Insolvenzplans für Verbraucher ist, dass in der Praxis vielfach eine Schuldbefreiung schon durch eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern lediglich unter Androhung des Insolvenzplanverfahrens möglich ist, da das Planverfahren insbesondere bei Gläubigern, wie beispielsweise Banken und Finanzämtern, hinlänglich bekannt und gefürchtet ist. Sie wissen um die Schlagkraft dieses Verfahrens und versuchen oftmals durch eine außergerichtliche Einigung ihre Quote zu verbessern. Der Vorteil für den Schuldner besteht wiederum darin, dass die Schuldbefreiung durch eine außergerichtliche Einigung dann nicht nur wenige Monate dauert, sondern sogar innerhalb weniger Wochen möglich ist.

Fazit

Im Ergebnis bietet das neue Insolvenzrecht für Verbraucher mit dem Insolvenzplanverfahren endlich eine echte Alternative zur üblichen Restschuldbefreiung, die zudem seit dem 01.07.2014 nicht nur für neue Verfahren, sondern auch auf Verfahren aus der Vergangenheit anwendbar ist.


Immobilienverwertung in der Insolvenz

Aufgrund der Entwicklungen des Immobilienmarktes in Deutschland ist die Gruppe der Personen, die unter einer relativen Wertlosigkeit ihrer Immobilie leiden, insbesondere außerhalb der Ballungsräume streckenweise, größer geworden.
Häufig ist der Wert der Immobilie unter das Finanzierungsvolumen gefallen, was eine Überschuldung zur Folge haben kann. In anderen Fällen reichen die Mieteinnahmen nicht mehr aus, die Kapitalkosten zu decken, was sodann oft zu einer Zahlungsunfähigkeit führt.
Die genannten Entwicklungen können bedeuten, dass Eigentümer und Anleger in die Insolvenz geraten und die Banken unter Umständen einen hohen Wertberichtigungsbedarf haben.
Gerät der Immobilieneigentümer in die Insolvenz, ist es u. a. die Aufgabe des Insolvenzverwalters, die Immobilie bestmöglich für die Gläubigergemeinschaft zu verwerten. Der Verwalter hat den Verkehrswert zu ermitteln und umgehend Absonderungsrechte, insbesondere der durch Grundpfandrechte gesicherten Grundpfandgläubiger, festzustellen.
Ein freihändiger Verkauf der Immobilie, als im Vergleich zur Zwangsversteigerung bessere Verwertungsmöglichkeit, setzt die Zusammenarbeit zwischen Insolvenzverwalter und absonderungsberechtigtem Gläubiger voraus.
Insolvenzverwalter und Bank bzw. Sparkasse schließen in solchen Fällen normalerweise eine Verwertungsvereinbarung, die zum einen eine so genannte kalte Zwangsverwaltung und zum anderen einen Massekostenbeitrag für die Insolvenzmasse bei Veräußerung vorsieht.
Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Immobilie nicht in einem Zwangsversteigerungsverfahren zu einem zu niedrigen Preis veräußert wird. Des Weiteren können z. B. Mieteinnahmen weiterhin eingezogen und eventuell zur Tilgung des bei der Bank bzw. Sparkasse bestehenden Darlehensbetrages, abzüglich des Massekostenbeitrags, verwendet werden.
Bei einem Kauf vom Insolvenzverwalter hat der Erwerber, ebenso wie im Zwangsversteigerungsverfahren, ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich bestehender Mietverhältnisse.
Statt der Verwaltung der Immobilie durch den Insolvenzverwalter kommt auch deren Freigabe in Betracht, wenn ein Erlös zur Masse nicht zu erwarten ist. Der Schuldner erhält damit dann die Verfügungsbefugnis über die Immobilie zurück. Er ist trotz seiner Insolvenz nicht nur verfügungsbefugt, sondern auch verpflichtet, sämtliche mit der Immobilie zusammenhängenden Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere für einen ausreichenden Versicherungsschutz usw. zu sorgen. Der Schuldner wird mithin durch die Folgen einer Freigabe vor häufig unlösbare Aufgaben gestellt. Schließlich ist er ja gerade in den meisten Fällen durch eine Unterdeckung seiner Immobilie erst in die Insolvenz geraten. Nun hat er die Immobilie wieder und muss auch noch für diese sorgen. Denknotwendig führen Neuverbindlichkeiten, die durch eine Freigabe durch die Immobilie entstehen, nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung des Schuldners. Schließlich handelt es sich nicht um Verbindlichkeiten, die auf das Handeln des Schuldners zurückzuführen sind.
Eine derartige Situation entsteht auch nur dann, wenn die Grundrechtspfandgläubigerin keine Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter über die Verwaltung und Verwertung der Immobilie trifft oder die Immobilie schlichtweg unveräusserbar ist, es sich somit um eine sogenannte Schrottimmobilie handelt.
Für den Grundpfandgläubiger hat die Freigabe der Immobilie den Nachteil, dass andere Gläubiger durch Eintragungen von Sicherungshypotheken in die Immobilie wieder vollstrecken können. Dadurch wird ein eventuell denkbarer freihändiger Verkauf weiter erschwert. Nachrangige Belastungen können möglicherweise nur durch Zahlungen sogenannter Lästigkeitsprämien an die nachrangigen Grundpfandgläubiger abgelöst werden. Zudem können Zustellungsschwierigkeiten auftauchen, wenn der Schuldner nicht mehr auffindbar sein sollte, was nicht selten der Fall ist.
In jüngster Zeit wird auch diskutiert, dass der Schuldner den Grundbesitz aufgeben kann (Dereliktion). Es tauchen insoweit Fragen auf, die sich auf die formgerechte Erklärung der Aufgabe des Eigentums beziehen und die auch auf die entstehenden Kosten hinweisen.
Es bedarf in jedem Einzelfall daher einer eingehenden Prüfung, wie mit einer Immobilie zu verfahren ist, die quasi Not leidend geworden ist.
In zahlreichen Fällen ist es durchaus möglich, mit den Grundpfandgläubigern, also den Banken, Sparkassen usw. Vereinbarungen zu treffen, die den Gang in die Zwangsversteigerung oder die Insolvenz vermeiden. So können dann z. B. auch Umfinanzierungsmodelle oder der Verkauf von Immobilien an Angehörige durchaus eine Lösung der Problematik darstellen.

 

Zwangsversteigerungsverfahren abwenden

Um ein Zwangsversteigerungsverfahren zu verhindern, sollte man rechtzeitig mit seinen Grundpfandgläubigern-, insbesondere seiner Bank reden.
Wer die monatlichen Raten z. B. an seine Bank nicht mehr zahlen kann, steht irgendwann vor dem Problem, dass diese beim Vollstreckungsgericht ein Zwangsversteigerungsverfahren einleiten wird.


Nicht zu lange zuwarten

In vielen Fällen wollen Immobilieneigentümer nicht wahrhaben, dass sie in eine finanzielle Schieflage geraten sind. Sie verdrängen daher die immer größer werdenden Zahlungsrückstände, bis es zu spät ist, um die Zwangsversteigerun noch abzuwenden. Soweit sollte man es keinesfalls kommen lassen! Wer erkennt, dass er seinen Verpflichtungen nicht mehr ohne Einschränkungen nachkommen kann, sollte sich zunächst frühzeitig an seine Bank bzw. Grundrechtspfandgläubiger wenden. In vielen Fällen ist es zum Beispiel möglich, zeitweise eine Tilgungsaussetzung zu vereinbaren, um so zunächst die monatliche Belastung zu mindern. Bisweilen können Verhandlungen z. B. mit der Bank auch zu einer Änderung der Darlehensbedingungen führen. Zu solchen Zugeständnissen sind Banken zwar nicht verpflichtet, aber oft bereit, da sie auch nicht unbedingt zwingend daran interessiert sind, dass es direkt zur Zwangsversteigerung kommt, da sie damit nicht nur viel Arbeit haben, sondern auch ein erhebliches Risiko eingehen. Denn nicht immer lässt sich eine gute Besicherung auch tatsächlich in eine hundertprozentige Forderungsbefriedigung umsetzen.


Tilgungsaussetzung meist nur vorübergehend hilfreich

Wer in einer finanziellen Schieflage ist, sollte sich dennoch Gedanken darüber machen, ob er mit vorübergehenden Tilgungsaussetzungen langfristig überhaupt in der Lage ist, die Immobilie abzubezahlen. Bestehen hier Zweifel, sollte versucht werden, die Immobilie freihändig am Markt zu veräußern, bevor es zur Zwangsversteigerung kommt. Oft lassen sich so höhere Preise erzielen als bei einer Zwangsversteigerung.


Rechtsbehelfe zur Abwendung der Zwangsversteigerung

Haben die Grundpfandgläubiger bereits ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet, so muss noch nicht alles verloren sein. Gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts (Amtsgerichts), betreffend die Einleitung des Verfahrens, kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Zudem ist es möglich, einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zu stellen. Solche Rechtsbehelfe können Erfolg haben, wenn der Schuldner plausibel darlegen kann, dass er binnen sechs Monaten die Gläubigerforderungen wird bedienen können. Das Vollstreckungsgericht kann in solchen Fällen die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens an die Bedingung knüpfen, dass der Schuldner während dieser sechs Monate Ratenzahlungen leistet. Doch auch hier bringt es nichts, das unabwendbare lediglich um ein paar Monate zu verzögern, nur um danach auf einem noch höheren Schuldenberg zu sitzen. Der Blick sollte stets auf eine langfristige Lösung gerichtet sein!

Kommt es dennoch tatsächlich zur Zwangsversteigerung, können die finanziellen Folgen für den Schuldner fatal sein. Denn mit dem Verlust des Eigenheims ist dieser nicht automatisch alle seine Schulden los. Oft reichen die Erlöse aus der Versteigerung nicht aus, alle Gläubigeransprüche zu bedienen, so dass der ehemalige Immobilienbesitzer nicht nur seine Immobilie verliert, sondern oft auch noch auf einem erheblichen Schuldenberg sitzen bleibt.

Deshalb gilt immer stets die Maxime: Je frühzeitiger man die Probleme angeht, desto höher sind die Chancen insgesamt, den kompletten finanziellen Ruin zu vermeiden. Auch ist dann, bei den zu führenden Verhandlungen, bei frühzeitiger Einleitung der Verhandlungen, stets mehr Spielraum gegeben, und mehr möglich, als bei zu spät eingeleiteten Problemlösungsgesprächen. Denn gerade zeitliche Not verbaut sehr oft sinnvolle Lösungsperspektiven.

 

 

Das insolvenzrechtliche Schutzschirmverfahren


Allgemeines

Das Schutzschirmverfahren ist in § 270b InsO geregelt und damit Teil der Regelungen über die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren. Der Zugang zur Eigenverwaltung wurde durch das ESUG erleichtert. Darüber hinaus war es die erklärte Absicht des Gesetzgebers, ein in der Krise befindliches Unternehmen bzw. seine Organe dazu zu motivieren, möglichst frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, um so die Reorganisation des unternehmerischen Geschäftsbetriebes im Wege einer sogenannten Planinsolvenz, mithin über eine Eigenverwaltung in Verbindung mit einem Insolvenzplan, umzusetzen.

Strebt der Schuldner eine Insolvenz in Eigenverwaltung an, ist für ihn von hoher Bedeutung, dass er, was die Fortführung des Geschäftsbetriebes und die Umsetzung des Sanierungsprozesses anbelangt, auch nach Stellung des Insolvenzantrages keinen Kontrollverlust hinnehmen muss. Um in dem Zusammenhang zu verhindern, dass das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzt, der den Schuldner stets in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt, kann ein Schuldner, der die Eigenverwaltung anstrebt darauf hinwirken, dass das Gericht von der Anordnung einer vorläufigen Verwaltung absieht und lediglich einen vorläufigen Sachwalter einsetzt.

Vorteile des Schutzschirmverfahrens

Mit dem Schutzschirmverfahren gem. § 270b InsO hat der Gesetzgeber erstmals für ein in die Krise geratenes und von Insolvenz bedrohtes Unternehmen die Möglichkeit geschaffen, bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren die Sanierung über einen Insolvenzplan vorzubereiten. Erforderliche Abstimmungen mit den wichtigsten Gläubigern und die Insolvenzplanerstellung können jetzt in den Zeitraum zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlagert werden, ohne dass der Schuldner bzw. seine Organe aufgrund der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung einen Kontrollverlust über das operative Geschäft und den weiteren Sanierungsprozesses befürchten müssen; dies jedoch nur dann, wenn der Schuldner und seine Organe auch ein Insolvenzplanverfahren zum Zwecke der Eigensanierung tatsächlich anstreben.

Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung des Schutzschirmes

Damit das Insolvenzgericht zugunsten des Schuldners den Schutzschirm des § 270b InsO anordnet, muss der Schuldner zunächst einen darauf gerichteten Antrag stellen. Das Gericht wird dem Antrag stattgeben, sofern die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vom Schuldner erfüllt werden:

Eigenantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung

Der Schuldner muss selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sog. Eigenantrag) über sein Vermögen stellen, der den Anforderungen des § 13 InsO zu entsprechen hat. Dabei darf der Schuldner seinen Insolvenzantrag lediglich auf drohende Zahlungsunfähigkeit i. S. v. § 18 InsO und/oder Überschuldung i. S. v. § 19 InsO stützen. Gem. § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen aktuell noch vollumfänglich nachkommen kann, er gleichwohl sicher weiß, dass er demnächst seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der einredefreien Fälligkeit nicht mehr wird erfüllen können. Ist der Schuldner bereits zahlungsunfähig gem. § 17 InsO, kann er diese Voraussetzung nicht mehr erfüllen. Die Möglichkeit unter den Schutzschirm des § 270b InsO zu gelangen, besteht für ihn dann nicht mehr.

Antrag auf Eigenverwaltung bzw. Eigensanierung über einen Insolvenzplan

Der Schuldner bzw. seine Organe sollen die Vorteile des Schutzschirmverfahrens nach Auffassung des Gesetzgebers nur dann für sich einsetzten können, wenn auch die Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung anstrebt wird. § 270b Abs. 1 Satz 1 InsO verlangt daher, dass der Schuldner neben dem eigentlichen Insolvenzantrag auch einen Antrag auf Eigenverwaltung gem. § 270 Abs. 2 InsO gestellt hat. Ferner hat der Antrag des Schuldners auf den Schutzschirm nur Aussicht auf Erfolg, wenn er bzw. seine Organe auch die erklärte Absicht haben, das Unternehmen über einen Insolvenzplan gem. § 217 ff. InsO zu reorganisieren.

Bescheinigung einer qualifizierten Person

Des Weiteren muss der Schuldner bzw. seine Organe mit dem Antrag auf Anordnung des Schutzschirmverfahrens eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorlegen, welche inhaltlich aufzeigt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung beim Schuldner vorliegt, er mithin noch nicht zahlungsunfähig ist, und dass die vom Schuldner angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Anforderungen des § 270 Abs. 2 InsO

Abschließend müssen für die Anordnung des Schutzschirmes auch die Anforderungen des § 270 Abs. 2 InsO erfüllt sein. D. h., dass dem Gericht keine Umstände bekannt sein dürfen, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Zwar ist diese Anforderung in § 270b Abs. 1 InsO nicht unmittelbar genannt. Da die Gläubigerseite bei Vorliegen derartiger Umstände gem. § 270b Abs. 4 Ziff. 3 InsO jedoch berechtigt ist, die Aufhebung des Schutzschirmverfahrens zu verlangen, wird das Gericht diese Anforderung bereits bei der Frage der Anordnung berücksichtigen.

Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes

Mit der Anordnung des Schutzschirmverfahrens bestimmt das Gericht zunächst eine Frist, in der der Schuldner einen Insolvenzplan gem. §§ 217 ff. InsO vorzulegen hat. Der Plan muss auf eine Eigensanierung hin ausgerichtet sein. Die Frist darf maximal drei Monate betragen.

Bestellung eines vorläufigen Sachwalters

Ferner hat das Gericht gem. § 270b Abs. 2 InsO mit der Anordnung des Schutzschirmverfahrens zur Wahrung der Gläubigerinteressen einen vorläufigen Sachwalter gem. § 270a Abs. 1 InsO zu bestellen, der personenverschieden von dem Aussteller der Bescheinigung ist. Dabei kann der Schuldner eine geeignete Person als Sachwalter vorschlagen. Über diesen Vorschlag des Schuldners kann sich das Gericht nur hinwegsetzen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes ungeeignet ist, was das Gericht zu begründen hat.

Aufhebung des Schutzschirmverfahrens

Das Insolvenzgericht kann gem. § 270b Abs. 4 Abs. 1 InsO die Anordnung des Schutzschirmverfahrens vor Ablauf der Frist wieder aufheben, wenn:

  1. die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist;
  2. der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt oder ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder – sofern kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt wurde – ein Insolvenzgläubiger die Aufhebung beantragt und Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die weitere Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.


Sollte zwischenzeitlich Zahlungsunfähigkeit eingetreten sein, sind der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter gem. § 270b Abs. 4, Satz 2 InsO verpflichtet, dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Allerdings darf das Insolvenzgericht aufgrund nachträglich eingetretener Zahlungsunfähigkeit das Schutzschirmverfahren nicht aufheben.

Nach Aufhebung der Anordnung oder nach Ablauf der Frist zur Vorlage des Insolvenzplans entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dabei hat es folgende Handlungsalternativen:

  1. das Gericht kann das Insolvenzverfahren eröffnen und die Eigenverwaltung anordnen, § 270 Abs. 2 InsO;
  2. es kann – alternativ – das reguläre Insolvenzverfahren eröffnen;
  3. es kann vor seiner Entscheidung den vorläufigen Gläubigerausschuss (§ 22a InsO) anhören, sofern ein solcher zuvor eingesetzt wurde.

Die Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten im Schutzschirmverfahren

Im Ergebnis wird dem Schuldner mit Anordnung des Schutzschirmverfahrens für bis zu drei Monate zum einen die Möglichkeit eingeräumt, unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen, einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der nach Verfahrenseröffnung im Wege des Insolvenzplanverfahrens umgesetzt werden kann. Da das Gericht dabei keinen vorläufigen Insolvenzverwalter gem. § 22 InsO bestellen kann, hat der Schuldner auch in der Zeit zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin die Kontrolle über seinen Geschäftsbetrieb und kann ihn entsprechend fortzuführen, und zwar bis hin zur Begründung neuer Verbindlichkeiten, die nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO zu behandeln sind.

Ferner ist mit dem Antrag auf das Schutzschirmverfahren ist, das Vorschlagsrecht des Schuldners für die Person des vorläufigen Sachwalters verbunden. Damit bestimmt er de facto auch, wer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Gericht als Verwalter eingesetzt wird, da Gerichte an einmal eingesetzte Verwaltern in der Regel festhalten, da ein Verwalterwechsel regelmäßig auch mit zusätzlichen Verfahrenskosten verbunden ist.

Mitwirkungsrechte der Gläubiger

Die Gläubigerseite hat zum einen die Möglichkeit, über einen vorläufigen Gläubigerausschuss auch Einfluss auf den Ablauf des Schutzschirmverfahrens zu nehmen. Darüber hinaus kann ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein Insolvenzgläubiger für den Fall, dass kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt wurde, die Aufhebung des Schutzschirmverfahrens beantragen, wenn Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass seine Anordnung zu Nachteile für die Gläubiger führen wird.

Fazit

Mit dem neuen Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO hat der Gesetzgeber in der Insolvenzordnung einen weiteren Anreiz dafür geschaffen, dass Unternehmen und ihre Organe im Falle einer wirtschaftlichen Krise auch eine Sanierung im Wege einer Planinsolvenz als Option in ihre Überlegungen und Anstrengungen zum Erhalt des Unternehmens mit einbeziehen. Dabei stellt das Schutzschirmverfahren sicher, dass dem Schuldner zum einen Zeit gegeben wird, ein Sanierungskonzept auch unter Insolvenzbedingungen auszuarbeiten, wobei in diese Phase auch die zwingend erforderliche Kommunikation und Abstimmung mit den Gläubigern sollte.

 

Beschluss des Landgerichts Dresden vom 04.06.2014 (Az.: 5 Qs 55/14) zur Durchsetzbarkeit der Erzwingungshaft betreffend nicht gezahlte Bußgelder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Zusammenfassend stellte das Landgericht Dresden fest, dass der Begriff der Zahlungsunfähigkeit, der für die Eröffnung der Insolvenz Voraussetzung ist, nicht deckungsgleich ist mit dem Begriff der Zahlungsunfähigkeit bei Bußgeldvollstreckungen. Eine Insolvenzeröffnung besagt daher noch nicht zwingend, dass auch eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Ordnungswidrigkeitsrechts vorliegt. Allerdings lehnt das Gericht die Durchsetzung der Bußgeldforderung im eröffneten Insolvenzverfahren gleichwohl ab. Die Erzwingungshaft (gemeint ist die Haft zur Erzwingung des Zahlungswillens) sei als Maßnahme der Zwangsvollstreckung i. S. d. § 89 Abs. 1 InsO zu verstehen und daher jedenfalls dann unzulässig, sobald die Eröffnung der Insolvenz erfolgt ist.

 

Restschuldbefreiung und Steuerhinterziehung

Bis dato wurden auch Schulden beim Finanzamt aus Steuerhinterziehungen von der Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren erfasst. Dies war zwar lange umstritten, da Finanzämter argumentiert hatten, Steuerhinterziehungen seien immer eine vorsätzliche unerlaubte Handlung und damit von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Der BFH hat jedoch klar entschieden, dass selbst bei einer Verurteilung wegen Hinterziehung Steuerschulden nicht zwingend von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Denn nach seiner Auffassung begründe eine Steuerhinterziehung nicht zwingend eine unerlaubte Handlung im Sinne des BGB. Vielmehr seien die Steuer- und Haftungsansprüche eigenständige und dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Diese unterlägen eigenen, von den zivilrechtlichen Deliktsansprüchen abweichenden Regeln und begründeten daher keine Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung im Sinne des BGB und seien daher mithin restschuldbefreiungsfähig. Diese Argumentation erscheint zwar vordergründig etwas merkwürdig, entspricht jedoch unterm Strich der Intension des InsO-Gesetzgebers.

Dennoch ist die Restschuldbefreiung gefährdet, wenn die Steuerhinterziehung nicht hinreichend lange vor dem Insolvenzantrag erfolgt ist, da nach der InsO nämlich die Restschuldbefreiung insgesamt versagt werden kann, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder aber auch nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Dass die Hinterziehung von Steuern unter den Begriff “Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden” einzuordnen ist, entspricht unzweifelhaft der höchstrichterlichen und gefestigten Rechtsprechung.

Im Zuge der Reform der Privatinsolvenz, mit der Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf drei bzw. fünf Jahre, wurden auch darüber hinaus die Versagensgründe deutlich verschärft. Gem. der InsO werden dann nicht mehr nur Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung erfasst, sondern auch diejenigen aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Nach meiner Erfahrung werden von diesen Regelungen viele Schuldner betroffen sein, respektive erfasst werden. Es wird daher in etlichen Fällen dringend zu raten sein, vor dem Durchgreifen der Änderungen den Insolvenzantrag nebst Restschulbefreiungsantrag zu stellen, um nicht der insofern strengeren Neuregelung zu unterfallen.

Nur noch 3 Jahre bis zur Restschuldbefreiung ab 01.07.2014!

Wie bereits berichtet wird, ist seit längerem geplant, das Verfahren für die Privatinsolvenz zu verschlanken und insbesondere die Wohlverhaltensperiode von aktuell 6 auf 3 Jahre zu verkürzen.

VerkÜrzung der Restschuldbefreiung von 6 auf 3 Jahre

Verschuldete Privatpersonen können somit die Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren erlangen. Voraussetzungen dafür sind die Begleichung von mindestens 35% der Schulden und der gesamten Verfahrenskosten.

Eine vorzeitige Restschuldbefreiung erfolgt ansonsten nach fünf Jahren, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Wenn auch diese nicht bezahlt werden können, bleibt es bei den 6 Jahren.

GroSSe Einigungschance im außergerichtlichen Verfahren

Die Aussicht für Schuldner, sich ohne Insolvenzverfahren außergerichtlich mit ihren Gläubigern zu einigen, steigt erheblich. Eingeführt wird eine Zustimmungsersetzung für einzelne Gläubiger, die einem sinnvollen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch nicht zustimmen wollen.

Kein Einfluss der Änderung auf bereits laufende Insolvenzverfahren

Die Änderungen bzw. Verkürzungen, so zumindest der aktuelle Stand, werden nicht für bereits laufende Insolvenzverfahren gelten.

Fazit: Insgesamt ist die Änderung bzw. Verkürzung des Verfahrens, insb. auch im Hinblick auf die Angleichung an andere Länder (z. B. England und Frankreich), zu begrüßen. Der “große Wurf“ dürfte es nicht wirklich werden, da die Hürden für eine Verkürzung auf 3 Jahre doch recht hoch liegen!